§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Freiburg-Opfingen e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


(2) Sitz des Vereins ist Freiburg-Opfingen. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemarkung Opfingen.


(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein soll ein Bürgerforum für alle interessierten Bürger sein und der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Bürger des Stadtteiles Opfingen dienen, namentlich der des Umweltschutzes (Wasser, Boden, Luft, Immissionen), der Erhaltung und Verbesserung der Infrastruktur (Schule, Versorgung und Entsorgung, Arbeitsplätze, Verkehr usw.) und der allgemeinen Lebensgrundlagen, der städtebaulichen und ortgestalterischen Erhaltung und Entwicklung. Ferner soll er das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bürger untereinander und zu ihrem Ortsteil stärken und verbessern.

 


(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Vertretung dieser Belange gegenüber der Stadt Freiburg, anderen Körperschaften und Behörden, sowie durch die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dem Satzungszweck dienen.


(3) Konfessionelle und parteipolitische Interessen werden durch den Verein nicht wahrgenommen.


(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". Er ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitglieder

 

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Kollektivmitgliedern (Vereine, Kirchen
u.ä.). Ordentliches Mitglied ist jede volljährige Einzelperson.


(2) Es können Ehrenmitglieder ernannt werden.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.


(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Wohnung, des Berufes und des Geburtstages zu stellen. Mit dem Antrag erkennt die/der Antragssteller/in für den Fall ihrer/seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Der Vorstand hat den Antragsteller über diese Möglichkeit zu informieren und den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung als höchstes Gremium des Vereins ist bindend.


§ 5 Mitgliedsbeitrag


(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag muss im ersten Quartal eines jeden Jahres im voraus entrichtet werden. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge bei Austritt eines Mitgliedes erfolgt nicht.


(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung als Mindestbeitrag festgesetzt.


(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereines.


(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung beim Vorstand. Eine Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.


(3) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn

a) es nach dreimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Der Ausschluss ist nicht zulässig, wenn das Mitglied nachweislich unverschuldet seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste auf die Berufung folgende Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.


(5) Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 7 Die Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Arbeitskreise


§ 8 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgefordert , an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.


(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Einzelmitglied und Kollektivmitglied jeweils nur eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder.


(3) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der der/die 1. Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat einlädt. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Tage der Einberufung und der Mitgliederversammlung werden bei der Berechnung der Frist von 1 Monat nicht berücksichtigt.


(4) Jedes Mitglied kann durch schriftlichen Antrag beim Vorstand mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung verlangen, dass die vom Vorstand mitgeteilte Tagesordnung durch zusätzliche Punkte ergänzt wird.


(5) Jede Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Sie kann zu einzelnen Punkten der jeweiligen Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen.


(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung seinem/er Stellvertreter/in.


(7) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.


(8) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
b) Jahresbericht des Vorstandes
c) Jahresbericht des/der Kassierers/Kassiererin
d) Bericht der beiden Kassenprüfer/innen
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Vorstandes - soweit erforderlich
g) Wahl zweier Kassenprüfer/innen
h) Anträge und Verschiedenes


(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.


(10) Die Mitgliederversammlung beschließt über ihre Geschäftsordnung.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies mehrheitlich für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich mit Angabe der Tagesordnung verlangt. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. § 8 Abs. 3 gilt in diesem Fall entsprechend.


§ 10 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1 Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in)
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassierer/in
e) dem Pressewart
f) den Beisitzer/innen
Es sind zwei Beisitzer/-innen , zu wählen.


§ 11 Wahlen des Vorstandes


(1) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Mitgliederversammlung, in welcher die Wahl erfolgt, und endet mit der im übernächsten Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung.


(2) Die gewählten Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen und müssen ordentliches Mitglied im Bürgerverein sein. Mitglieder von Parlamenten und des Freiburger Gemeinderates oder Vorsitzende von politischen Parteien einschließlich deren Untergliederungen können nicht erste Vorsitzende im Bürgerverein werden.

(3) Scheiden Mitglieder des Vorstandes im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden können, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Die Amtszeit des durch Ersatzwahl in einer Mitgliederversammlung gewählten Mitglieds gilt nur für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.


(4) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim und in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Die Wiederwahl ist zulässig.


(5) Mindestens ein Drittel des Vorstandes soll aus Frauen bestehen.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.


(2) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit in der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.


(5) Der/die 1. Vorsitzende, oder bei seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu den Vorstandssitzungen ein.


(6) Die Beiräte werden immer zu den Vorstandssitzungen eingeladen.


§ 13 Aufgaben der Kassenprüfer/innen


(1) Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte und die Buchführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


(2) Bei Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin während der zweijährigen Amtszeit bestellt der Vorstand einen/eine Ersatzprüfer/Ersatzprüferin für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des/der durch Ersatzwahl in einer Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfers/Kassenprüferin gilt nur für den Rest der Amtsdauer des/der ausgeschiedenen Kassenprüfers/Kassenprüferin.


§ 14 Vertretung des Vereins


(1) Der/die 1. Vorsitzende des Vereins und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r ist einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der/die 2. Vorsitzende macht von seinem/ihrem Vertretungsbefugnis nur Gebrauch, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.


(2) Die Haftung des Vereins für Handeln des Vorstandes und für den von ihm Beauftragten beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Eine besondere Haftung der Vereinsmitglieder besteht nicht.


§ 15 Der Beirat


(1) Beiräte sind sachkundige Einzelmitglieder oder Vertreter/innen von Vereinen, Verbänden und Institutionen des Stadtteiles, die ihre Mitgliedschaft im Bürgerverein erklärt haben und von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand berufen wurden.


(2) Die Beiräte haben kein Stimmrecht. Sie unterstützen als beratendes Gremium den Vorstand in seiner Arbeit.


(3) Die Beiräte können an jeder Vorstandssitzung teilnehmen.


§ 16 Arbeitskreise


(1) Als Teil des Bürgervereins können Arbeitskreise gebildet werden. Mitglieder in einem Arbeitskreis können Mitglieder des Bürgervereins und mit mehrheitlicher Zustimmung des Vorstands auch Nichtmitglieder sein.


(2) Ein Arbeitskreis ist dann eingesetzt und kann dann seine Arbeit aufnehmen, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschlossen hat.


(3) Aufgaben, Zielsetzungen und voraussichtlich anfallende Kosten des Arbeitskreises müssen vor der Beschlussfassung durch den Vorstand festgelegt sein.


(4) Über die finanzielle Ausstattung und Kostenerstattung eines Arbeitskreises entscheidet der Vorstand mehrheitlich im Einzelfall. Dazu ist diesem ein Kostenvoranschlag vor Beschlussfassung vorzulegen und nach Durchführung der Ausgaben, spätestens einen Monat nach Aufforderung durch den Vorstand, Rechnung zu legen.


(5) Als Teil des Bürgervereins hat ein Arbeitskreis grundsätzlich keinerlei Vertretungsbefugnisse des Bürgervereins nach außen. Der/die 1. Vorsitzende kann ein Mitglied eines Arbeitskreises mit einer im einzelnen genau beschriebenen Vertretung beauftragen.


(6) Der/die 1. Vorsitzende oder die Mehrheit des Vorstandes können einzelne Mitglieder eines Arbeitskreises zur Vorstandssitzung einladen. Mitglieder eines Arbeitskreises haben kein Stimmrecht. Sie unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit.


§ 17 Abstimmungen und Satzungsänderung


(1) Bei allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung entscheidet, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, die einfache Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


(2) Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Vereins-, Steuer- oder Gemeinnützigkeitsrechts verlangt werden, nimmt der Vorstand vor und teilt sie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit.


(3) Sonstige Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass auf die beabsichtigte Satzungsänderung in der Einladung hingewiesen wurde und dass die Versammlung durch Anwesenheit von 1/3 aller Mitglieder beschlussfähig ist. Kommt eine Satzungsänderung wegen Beschlussunfähigkeit nicht zustande, so ist innerhalb von acht Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist; bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.


(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.


§ 18 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders und vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist das nicht der Fall, gilt § 17 Abs. 3 analog. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.


(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Stadtteils Opfingen zu verwenden hat.


§ 19 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung vom 10.12.2007 tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.